Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 9: Arbeit-von-morgen-Gesetz (Förderung von Weiterbildungen)

Mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz soll das Förderverfahren für berufliche Weiterbildungen für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten vereinfacht und erleichtert werden. Bedürfen aufgrund des technologischen Strukturwandels eine größere Anzahl von Beschäftigten eines Betriebs eine berufliche Weiterbildung, ist – anders als bisher – nicht mehr für jeden einzelnen ein Förderantrag notwendig. Vielmehr kann der Arbeitgeber mit Einverständnis seiner Beschäftigten oder des Betriebsrats die Förderleistungen nunmehr grds. auch nur mit einem Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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