Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 6: Mindestlohn und Insolvenzgeld-Umlage

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2021 je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde 9,50 Euro brutto und ab dem 1.7.2021 9,60 Euro brutto. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2021 auf 0,12 % festgelegt.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 6: Mindestlohn und Insolvenzgeld-Umlage

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 6: Mindestlohn und Insolvenzgeld-Umlage

Ähnliche Beiträge

Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Form der Weiterbeschäftigung

Das LAG Köln hat sich vorliegend mit einer Einzelfallentscheidung zur Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels auf Weiterbeschäftigung als Produktionsleiter befasst. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Form der Weiterbeschäftigung

Zur Einsetzung einer Einigungsstelle wegen eines Anspruchs auf mobiles Arbeiten im Ausland

Das LAG Köln hat sich vorliegend mit den Reglungen in einer Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten im Ausland befasst. Dabei hatte sich das LAG insbesondere mit der Frage der Anrufung einer Einigungsstelle und einer Einzelfallentscheidung nach § 100 ArbGG auseinanderzusetzen. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Zur Einsetzung einer Einigungsstelle wegen eines Anspruchs auf mobiles Arbeiten im Ausland

Stufenweise Wiedereingliederung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens?

Den Anspruch auf Beschäftigung entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO verfolgen. Die notwendige Eilbedürftigkeit folgt aus dem Beschäftigungsinteresse der schwerbehinderten oder gleichgestellten