Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht – Teil 10: Sozialversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Sozialversicherungsrechengrößen

Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung und bei Wechsel der Krankenkasse musste der Beschäftigte seinem Arbeitgeber bislang eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vorlegen. Ab dem 1.1.2021 entfällt die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung in Papierform. Zukünftig hat der Beschäftigte bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Wechsel der Krankenkasse seine Krankenkasse beim Arbeitgeber anzugeben. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren kurzfristig seitens der Krankenkasse bestätigt zu bekommen. Das regelt das 7. SGB IV-Änderungsgesetz.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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