Die Darlegungs- und Beweislast für das böswillige Unterlassen anderweitigen Verdienstes obliegt – wie beim Vorhandensein eines anrechenbaren Verdiensts – dem Arbeitgeber. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die sich stellenden Fragen zu den Anforderungen an ein böswilliges Unterlassen von Verdienst im Rahmen des § 615 Satz 2 BGB mit Blick auf die Übernahme einer unentgeltlichen Tätigkeit aus Sicht der Kammer einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Darlegungs- und Beweislast für das böswillige Unterlassen anderweitigen Verdienstes