Die Anordnung der Arbeitgeberin durch ein Hygienekonzept begründet anders als staatlich angeordnete Quarantänepflicht kein rechtliches Unvermögen. Nach dem Wortlaut des Hygienekonzepts „Rückkehrer aus Risikogebieten bleiben 14 Tage zu Hause“ ist kein reines Betretungsverbot des Betriebs, sondern mit einer Pflicht, „zu Hause zu bleiben“, eine Quarantänepflicht angeordnet, für die der Arbeitgeber ersichtlich keine Regelungskompetenz hat.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Corona-Pandemie: Annahmeverzug des Arbeitgebers bei einer von ihm angeordneten Quarantäne