Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3.12.2020 seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um drei Monate verlängert. Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere sieben Kalendertage telefonisch ausstellen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Corona: G-BA verlängert Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung