Eine von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilte Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern an den letzten beiden Adventssonntagen 2015 war rechtswidrig. Ein vorweihnachtlich erhöhtes Bestellvolumen stellt grundsätzlich kein Grund für eine Ausnahmebewilligung dar, insbesondere dann, wenn das betreffende Unternehmen prognostizierte Lieferengpässe noch durch das Versprechen kürzerer Lieferzeiten selbst verstärkt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Bewilligung von Sonntagsarbeit am 3. und 4. Advent wegen erhöhtem Bestellvolumen ist rechtswidrig