Dem Anspruch eines Versorgungsempfängers auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung – und damit die Überprüfung der Wirksamkeit einer Ablösung einer früheren, günstigeren Versorgungsordnung – kann nicht der Einwand der Verwirkung aus § 242 BGB entgegengehalten werden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Betriebsrentenberechnung – Ablösung einer Versorgungszusage