Betriebsratswahl wegen unzulässiger Briefwahl unwirksam

Hätte bei einer Betriebsratswahl für bestimmte Bereich des Betriebs keine Briefwahl angeordnet werden dürfen und ist nicht nach der Lebenserfahrung gänzlich auszuschließen, dass dieser Fehler Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hat, ist die Wahl nach Anfechtung für unwirksam zu erklären.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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