Befinden sich Betriebsteile weit entfernt von dem zentralen Betrieb – in diesem Fall über 600 km entfernt – ist eine einheitliche Betriebsratswahl, bei dem die Mitarbeiter dieser entfernten Betriebe ebenfalls abstimmen, ohne einen eigenen Betriebsrat zu wählen, aufgrund der Verkennung des sog. Betriebsbegriffs als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften des BetrVG rechtswidrig.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Betriebsratswahl des Betriebs "Zentrale Stuttgart" der Daimler AG rechtswidrig