Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Hessische LAG entschieden, dass das fliegende Personal der SunExpress Deutschland GmbH vorläufig nach § 117 Abs. 2 BetrVG keinen Betriebsrat wählen darf. Der Wahlvorstand im Flugbetrieb der SunExpress ist daher derzeit nicht befugt, eine Wahl für eine Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des fliegenden Personals durchzuführen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Betriebsratswahl bei der Fluggesellschaft SunExpress Deutschland GmbH vorerst untersagt