Eine Terrasse, die von der Kantine eines Theaters zugänglich ist, stellt einen Teil der Sozialeinrichtung dar. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung und damit auch der Terrasse besteht insofern ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Betriebsrat darf die Öffnungszeiten einer Terrassentür zur Kantine grundsätzlich mitbestimmen