Das Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags rechtfertigt im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Betriebliche Altersversorgung: Anpassungsprüfung bei Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags