Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 % gekürzt wird, so liegt darin keine gegen das AGG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Betriebliche Altersversorgung: Altersabstandsklausel in einer Versorgungszusage wirksam