Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Berücksichtigung von Urlaubsstunden bei Mehrarbeitszuschlägen nach dem Manteltarifvertrag Zeitarbeit