Beim Auflösungsantrag gem. § 9 KSchG durch den Insolvenzverwalter ist der Abfindungsanspruch eine Massenverbindlichkeit

Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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