Beigeordnetenstelle: Aufhebung des Wahlbeschlusses eines Stadtrates durch den Landrat rechtmäßig

Wird ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle als Beigeordneter einer Stadt zunächst vom Stadtrat gewählt, und anschließend der Wahlbeschluss vom Landrat als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde aufgehoben, so fehlt dem Bewerber die erforderliche Klagebefugnis, um gegen diesen Beschluss gerichtlich vorzugehen. Die Wahl eines Beigeordneten bedarf nachfolgend der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl über seine Wahl informiert und durch die Ernennung nach beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler Wahlbeamter begründet. Allein durch die Wahl werden subjektive Rechte des Gewählten noch nicht begründet.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Beigeordnetenstelle: Aufhebung des Wahlbeschlusses eines Stadtrates durch den Landrat rechtmäßig

Beigeordnetenstelle: Aufhebung des Wahlbeschlusses eines Stadtrates durch den Landrat rechtmäßig

Ähnliche Beiträge

Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Form der Weiterbeschäftigung

Das LAG Köln hat sich vorliegend mit einer Einzelfallentscheidung zur Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels auf Weiterbeschäftigung als Produktionsleiter befasst. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Form der Weiterbeschäftigung

Zur Einsetzung einer Einigungsstelle wegen eines Anspruchs auf mobiles Arbeiten im Ausland

Das LAG Köln hat sich vorliegend mit den Reglungen in einer Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten im Ausland befasst. Dabei hatte sich das LAG insbesondere mit der Frage der Anrufung einer Einigungsstelle und einer Einzelfallentscheidung nach § 100 ArbGG auseinanderzusetzen. Quelle: Arbeitsrechtberater News Link: Zur Einsetzung einer Einigungsstelle wegen eines Anspruchs auf mobiles Arbeiten im Ausland

Stufenweise Wiedereingliederung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens?

Den Anspruch auf Beschäftigung entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan aus § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX kann die schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935 ff. ZPO verfolgen. Die notwendige Eilbedürftigkeit folgt aus dem Beschäftigungsinteresse der schwerbehinderten oder gleichgestellten