Wird ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle als Beigeordneter einer Stadt zunächst vom Stadtrat gewählt, und anschließend der Wahlbeschluss vom Landrat als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde aufgehoben, so fehlt dem Bewerber die erforderliche Klagebefugnis, um gegen diesen Beschluss gerichtlich vorzugehen. Die Wahl eines Beigeordneten bedarf nachfolgend der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl über seine Wahl informiert und durch die Ernennung nach beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler Wahlbeamter begründet. Allein durch die Wahl werden subjektive Rechte des Gewählten noch nicht begründet.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Beigeordnetenstelle: Aufhebung des Wahlbeschlusses eines Stadtrates durch den Landrat rechtmäßig