BAG: Änderung der Rechtsprechung – 3-wöchige Klagefrist gilt auch bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der 6-monatigen Wartezeit

Die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG gilt gemäß Urteil des BAG vom 28.06.2007 (6 AZR 873/06) auch für die außerordentliche Arbeitgeberkündigung eines Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der 6-monatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.

Versäumt der klagende Arbeitnehmer diese Frist, gilt die außerordentliche Kündigung gemäß den §§ 13, 7 KSchG als wirksam.

Sachverhalt:
Der Kläger war seit dem 08.11.2004 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nach vorheriger Abmahnung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 01.03.2005 wegen Arbeitsverweigerung fristlos. Mit seiner über 4 Wochen später am 31.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung geltend gemacht. Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe:
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der 6-monatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gemäß § 13 Abs. 1 S. 2, § 4 S. 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die abweichende frühere Rechtsprechung (BAG-Urteil vom 17.08.1972 – 2 AZR 415/71 -, AP BGB § 626 Nr. 65) ist durch die zum 01.01.2004 in Kraft getretene Änderung des Kündigungsschutzgesetzes überholt. Da im vorliegenden Fall der Kläger die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt hatte, galt die außerordentliche Kündigung gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 i. V. m. mit § 7 KSchG als wirksam. Ob der Kündigungsgrund der Arbeitsverweigerung tatsächlich vorlag war nicht mehr zu prüfen.

Praxishinweis:
Jedem von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer kann nur dringend empfohlen werden, gegen jede Kündigung innerhalb von 3 Wochen vorzugehen. Etwas anders gilt nur dann, wenn die bloße Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend gemacht wird (BAG-Urteil vom 06.07.2006 – 2 AZR 215/05 -, NZA 2006, 1405). Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Denn die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer die Kündigung als solche hinnehmen will und nur die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist rügt, sind selten. Vielmehr geht es dem Arbeitnehmer in der Regel in erster Linie darum, daneben auch die Kündigung als solche anzugreifen. Dann muss er wieder die 3-wöchige Klagefrist einhalten.

D6/D23373

BAG: Änderung der Rechtsprechung – 3-wöchige Klagefrist gilt auch bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der 6-monatigen Wartezeit