Außerordentliche Tat- oder Verdachtskündigung wegen behaupteten Drogenkonsums des Arbeitnehmers

Grundsätzlich kann der Drogenkonsum eines Arbeitnehmers die außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss aber den Drogenkonsum des Arbeitnehmers darlegen und beweisen. Ansonsten kann aufgrund der fehlenden Feststellung keine wirksame fristlose Tatkündigung erfolgen. Auch den Grund für eine Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber hinreichend darlegen und beweisen. Zudem muss der Arbeitnehmer zu dem Verdacht angehört werden.

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