Außerordentliche Kündigung wegen Angebots des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unwirksam

Bei der Berücksichtigung der Einzelfallumstände ist im Rahmen der Prüfung des § 626 BGB auch das Verhalten des Arbeitgebers zu bewerten. Bietet  dieser selbst eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an, kann nicht angenommen werden, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Beendigung im Rahmen einer ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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