Außerordentliche Kündigung von Beleghebammen wegen Weggang des letztverbliebenen Belegarztes wirksam

Ein Krankenhausträger kann Beleghebammenverträge außerordentlich kündigen, wenn die geburtshilfliche Abteilung des Krankenhauses schließt, weil der einzig in diesem Bereich verbliebene Belegarzt seine Tätigkeit beendet. Eine Garantie, das Belegarztsystem eines Bereichs im Krankenhaus zu erhalten, ist praktisch nicht umsetzbar.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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