Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gehört nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ iSv. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Außerordentliche Kündigung – Umfang der notwendigen Unterrichtung des Betriebsrats