Sachverhalt:
Den Vertriebsmitarbeitern eines Unternehmens war jeweils ein bestimmtes Gebiet zugewiesen und der zu erreichende Umsatz in einer Zielvereinbarung mit dem Arbeitgeber festgelegt worden. Vom Grad der Zielvereinbarung hing die auszuzahlende variable Vergütung ab.
Der Betriebsrat verlangte daraufhin von dem Arbeitgeber Auskunft darüber, welche Zielvereinbarung mit welchem Mitarbeiter getroffen worden war, welchen Grad der Zielerfüllung jeder Mitarbeiter für das jeweilige Geschäftsjahr erreicht hatte und in welchem Umfang Ausfalltage auf die Zielerreichung angerechnet worden sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Antrag des Betriebsrates in vollem Umfange statt.
Entscheidungsgründe:
Der Auskunftsanspruch folgt aus der Pflicht des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 BetrVG, den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört die Überwachung, dass die gesetzlichen Vorschriften sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werden.
Zu den gesetzlichen Vorschriften gehört auch § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Dazu muss der Betriebsrat die Einzelheiten der jeweiligen Zielvereinbarung nebst den Grad der Zielerreichung kennen. Denn dieser ist ein Indiz für die „Richtigkeit“ der vereinbarten Ziele (BAG, Urteil vom 21.10.2003, AZ: 1 ABR 39/02).
Praxishinweis:
Im vorliegenden Fall ging es ausschließlich um den Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 BetrVG. Ob als Folge dieses Auskunftsanspruchs ein konkretes Mitbestimmungsrecht besteht, ist unerheblich. Ausreichend für den Auskunftsanspruch ist die berechtigte Möglichkeit, dass sich als Folge der Auskunft ein solches Mitbestimmungsrecht ergeben könnte. Das Gericht ließ hier erkennen, dass der Betriebsrat bei variablen Vergütungen aufgrund von Zielvereinbarungen sogar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG ist, wie bei der Festsetzung von Akkord- oder Prämiensätzen hat, das heißt auch in Bezug auf das Zahlungsvolumen. Es ist daher sinnvoll, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat von Anfang an und umfassend bei der Gewährung leistungsabhängiger Bezahlungen nach Zielvereinbarungen mit einbezieht.