Ein versicherter Wegeunfall ist nicht dadurch generell ausgeschlossen, dass der Versicherte zuvor Cannabis konsumiert hat. Selbst bei einem THC-Wert von 10 ng/ml im Serum müssen immer Beweiszeichen vorliegen, die es nahelegen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt rauschmittelbedingt zu einer zweckgerichteten Absolvierung des Weges nicht mehr imstande gewesen ist. Hierfür trägt allerdings die Berufsgenossenschaft die Beweislast.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Arbeitsunfall trotz Cannabis-Konsums nicht generell ausgeschlossen