Das ArbG Dortmund entschied zugunsten eines Arbeitnehmers, dass die wegen der Quarantäne ausgefallene Arbeitszeit nicht von dessen Arbeitszeitskonto abzuziehen sei. Entscheidend stellte es darauf ab, dass die Quarantäneanordnung vom Arbeitgeber – und nicht von der zuständigen Gesundheitsbehörde – ausgesprochen worden war.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Arbeitslohn trotz Quarantäne