Die Arbeitsleistung ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich tatsächlich gem. § 294 BGB anzubieten. Ein wörtliches Angebot kann es nicht ersetzen, auch wenn es mehrfach wiederholt wird. Ist der Arbeitnehmer vor der Kündigung leistungsunwillig, hat er einen erneut gefassten Leistungswillen durch ein tatsächliches Angebot zu dokumentieren.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Arbeitsleistung ist grundsätzlich tatsächlich anzubieten – Mehrfaches wörtliches Angebot ist kein Ersatz