Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt u.a. voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitnehmer.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Arbeitnehmer trägt Darlegungslast der Anordnung, Billigung oder Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber