Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter müssen dem Betriebsrat in nicht anonymisierter Form zur Einsichtnahme zu jeder Zeit bereitgestellt werden. Datenschutzrechtliche Erwägungen nach dem BDSG bzw. der DSGVO stehen dem Anspruch nicht entgegen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten