Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung zählt zum vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 BGB. Beschäftigte haben daher gegen ihren Arbeitgeber grds. einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Dauer der coronabedingten Schließung des Betriebs. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Schließung eine gesamte Branche oder nur einzelne Betriebe dieser Branche erfasste bzw. ob die bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder lediglich örtlich begrenzt galt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Anspruch auf Lohn für ausgefallene Arbeitsstunden: Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko auch in der Pandemie