Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie erteilt wurde, haben Anspruch auf die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe, wie sie in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Anspruch auf Gewährung von Geburts- und Mutterschaftsbeihilfe für Drittstaatsangehörige mit kombinierter Arbeitserlaubnis