Die Wahl des Personalrats der Zentrale der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) muss nicht wiederholt werden. Das VG Köln lehnte in einem Wahlanfechtungsverfahren den Antrag ab, die Wahl für ungültig zu erklären. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, aufgrund von Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie sei die Stimmabgabe am 19.3.2020 nicht ordnungsgemäß verlaufen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Anfechtung der Personalratswahl bei der BImA wegen Corona-bedingter Einschränkungen bei der Stimmabgabe bleibt ohne Erfolg