Das Sozialgesetzbuch begrenzt die Erstattung der Miet- und Heizkosten auf angemessene Aufwendungen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Kostenübernahme gewährleisten. Die entsprechende Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist zudem auch klar und verständlich. Der Gesetzgeber ist damit seiner Verpflichtung, einen konkreten gesetzlichen Leistungsanspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen, ausreichend nachgekommen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: ALG: Übernahme nur angemessener Miet- und Heizkosten ist verfassungsgemäß