In einer digitalen Arbeitswelt erscheint der Anwendungsbereich des Mitbestimmungsrechts bei Einführung technischer Einrichtungen aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nahezu uferlos. Gibt es dennoch Grenzen der Mitbestimmung? Und wie können pragmatische Gestaltungen insbesondere für (Sicherheits-)Updates und die vorläufige Implementierung neuerer Datenverarbeitungs- und IT-Systeme aussehen? Diesen Fragen geht der Beitrag nach und gibt viele konkrete Gestaltungstipps, vor allem für Rahmen-IT-Vereinbarungen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Aktuelle Herausforderungen im Umgang mit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Schwerpunkt: IT-Updates und Interimslösungen für die Dauer des Mitbestimmungsverfahrens (Grimm, ArbRB 2022, 177)