Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen i.S.d. § 46g Satz 3 ArbGG liegt nicht vor, wenn ein Rechtsanwalt pauschal behauptet, er sei, obwohl rechtzeitig beantragt, nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Aktive Nutzungspflicht des beA vor dem Arbeitsgericht