(27.09.2018) Die Beklagten sind seit 1981 Mieter einer Wohnung in Bochum. Im Jahr 2012 erwarben die Kläger das betreffende Hausgrundstück von der Stadt Bochum. Bezüglich der von den Beklagten gemieteten Wohnung enthielt der Kaufvertrag dabei die folgende Regelung, welche die Stadt nach Behauptung der Kläger bei einer Vielzahl weiterer Immobilienveräußerungen verwendet habe:
Quelle: IBR News
Link: Terminhinweis BGH: Kündigungsschutzklausel bei Immobilienveräußerung als Vertrag zu Gunsten Dritter?
