Nach der EuGH-Rechtsprechung darf die Verringerung des Beschäftigungsumfangs nicht dazu führen, dass der von einem Arbeitnehmer vor der Verringerung erworbene und nach der Verringerung angetretene Jahresurlaub mit einem reduzierten Urlaubsentgelt vergütet wird. Daher sind Regelungen wegen mittelbarer Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig, soweit sie das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers, der nach der Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit seinen Urlaub antritt, auch in den Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitsreduzierung stammt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zuvor erworbener Urlaub darf nicht nach Verringerung der Teilzeitquote mit reduziertem Entgelt vergütet werden
